nis benutzt werden (Gemeingebrauch; § 102 Abs. 1 BauG). Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig (bewilligungspflichtige Benutzung; § 103 Abs. 1 BauG). Durch Erlaubnis kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse gestattet werden (Erlaubnis; § 104 Abs. 1 BauG). Durch Verleihung schliesslich werden Rechtsverhältnisse an dauernden, fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen auf dem Gebiet von Strassen geordnet (Verleihung; § 105 Abs. 1 BauG). 2.3. 2.3.1.