Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn mit Blick auf §§ 102 ff. BauG geprüft wurde, ob eine kantonale Bewilligung erforderlich ist und gegebenenfalls ob diese erteilt werden kann. Offen bleiben kann dabei, ob die AVÜ als "Bestandteil" der öffentlichen Strasse zu qualifizieren ist (vgl. § 80 Abs. 2 BauG). Selbst wenn dem nämlich so wäre, müsste geprüft werden, ob die Nutzung der kantonalen Infrastruktur durch die Beschwerdeführerin – welche nicht Eigentümerin der Kantonsstrasse ist (vgl. § 81 Abs. 1 und 2 BauG) – einer kantonalen Bewilligung bedarf und, falls ja, ob eine solche Bewilligung erteilt werden kann. 2.2. 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 109