2. 2.1. Die Vorinstanz prüfte, ob für die Nutzung der kantonalen Infrastruktur eine kantonale Bewilligung erforderlich ist und gegebenenfalls ob diese erteilt werden kann. Dass für den Einsatz der AVÜ die kantonale Infrastruktur genutzt werden soll, trifft zunächst zu: Einerseits ist vorgesehen, dass die Überwachungs- und Kontrollgeräte der Beschwerdeführerin an Bestandteilen der Kantonsstrasse (Signalträger) installiert werden (vgl. § 80 Abs. 2 lit. c BauG); andererseits sollen die Rotlichtmissachtungen ab dem Steuergerät der Lichtsignalanlage (der Kantonsstrasse) erfasst werden. Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn mit Blick auf §§ 102 ff.