a und b aBüG). Materiell-rechtlicher Gegenstand der Beschwerde ist allein, ob und für wie lange das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 5 Abs. 1 lit. d und § 8 KBüG; Art. 14 lit. c aBüG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [BüG] vom 20. Juni 2014) der Einbürgerung der Beschwerdeführerin im Weg steht, nachdem sie mit Strafbefehl vom 9. März 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin – zum jetzigen Zeitpunkt – das Kantonsbürgerrecht zuzusichern ist,