Aus den Erwägungen 3. 3.1. Vorliegend ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin nach den Vorschriften des KBüG in Verbindung mit jenen des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) die Wohnsitzerfordernisse erfüllt und mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in ihrer Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprachliche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt und am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a, b und e KBüG; Art. 14 lit. a und b aBüG).