rätin C. und ihre beiden Kinder an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2017 das Versammlungslokal vor den Abstimmungen unter den Traktanden 4 und 5 jeweils hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, vor jeder Gemeindeversammlung in allgemeiner Weise auf die Ausstandspflicht von § 25 GG hinzuweisen. Es genügt, wenn dies vor den Abstimmungen geschieht, bei denen die Ausstandspflicht in Frage steht. 5.5. Demnach ist festzuhalten, dass Gemeinderätin C. und ihre beiden Kinder nicht verpflichtet waren, vor den Abstimmungen unter den Traktanden 4 und 5 in den Ausstand zu treten.