Daran ändert nichts, dass Gemeinderätin C., deren Liegenschaft A.Strasse yy (Parzelle yyy) auf der Ostseite an die D.Strasse grenzt, über einen über die D.Strasse erreichbaren Autoabstellplatz mit Rasengittersteinen verfügt und dort einen Autounterstand erstellen sowie zusätzliche Rasengittersteine legen will. 5.4. Aus dem Umstand, dass in den Unterlagen zur Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 unter dem Titel "Allgemeine Rechte des Stimmbürgers" auf die Ausstandspflicht gemäss § 25 Abs. 1 GG hingewiesen wurde, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass Gemeinde-