Selbst wenn die unter den Traktanden 4 und 5 vorgelegten Geschäfte für Gemeinderätin C. direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen hätten, hätten sie und ihre beiden Kinder deshalb nicht aufgrund von § 25 Abs. 1 GG in den Ausstand treten müssen. Daran ändert nichts, dass Gemeinderätin C., deren Liegenschaft A.Strasse yy (Parzelle yyy) auf der Ostseite an die D.Strasse grenzt, über einen über die D.Strasse erreichbaren Autoabstellplatz mit Rasengittersteinen verfügt und dort einen Autounterstand erstellen sowie zusätzliche Rasengittersteine legen will.