Dasselbe hat für Geschäfte zu gelten, bei denen es – wie im vorliegenden Fall – nicht um die erstmalige Erschliessung von Grundstücken, sondern um die Erneuerung bestehender Erschliessungsanlagen, wie z.B. Strassen, Wasser- oder Abwasserleitungen, geht. Diese Praxis steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Ausstandsregeln bei Gemeindeversammlungen von der Natur der politischen Rechte her nur zurückhaltend anzuwenden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2). 2018 Wahlen und Abstimmungen 275