Vielmehr gibt es in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallende Gegenstände, bei denen § 25 GG nicht zur Anwendung kommt, obwohl sie in mannigfacher Weise private Interessen berühren (AGVE 1994, S. 546 f.). Nicht anwendbar ist § 25 GG insbesondere bei Traktanden betreffend Erschliessungsprojekte der Gemeinde und deren Finanzierung (AGVE 1980, S. 500). Dasselbe hat für Geschäfte zu gelten, bei denen es – wie im vorliegenden Fall – nicht um die erstmalige Erschliessung von Grundstücken, sondern um die Erneuerung bestehender Erschliessungsanlagen, wie z.B. Strassen, Wasser- oder Abwasserleitungen, geht.