Damit geht es bei beiden Projekten lediglich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Erschliessung. 5.3.2. § 25 Abs. 1 GG führt nicht bei jedem Geschäft mit finanziellen Konsequenzen für einzelne Stimmberechtigte dazu, dass diese und ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, ihre Eltern und ihre Kinder mit deren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern in den Ausstand treten müssen. Vielmehr gibt es in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallende Gegenstände, bei denen § 25 GG nicht zur Anwendung kommt, obwohl sie in mannigfacher Weise private Interessen berühren (AGVE 1994, S. 546 f.).