GSchV und § 119 Abs. 1 BauG zwar durchaus angestrebt, die Umsetzung der Strategie gehört aber primär zu den Aufgaben des Kantons. Letztlich gibt es mit § 119 Abs. 2 Satz 2 BauG nach richtiger Auslegung keine genügende gesetzliche Grundlage dafür, Gemeinden oder Private, denen auf ihrem 130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019