Protokoll der Spezialkommission Baugesetzrevision des Grossen Rates der 19. Sitzung vom 8. März 1991, S. 266, Votum Jäggi zu § 100 des Entwurfs des Baugesetzes vom 21. Mai 1990). Dafür kann bereits mit einer auf Neueindolungen begrenzten Kompensationspflicht gesorgt werden, während eine Kompensationspflicht bei Ersatzeindolungen insgesamt zur Abnahme eingedolter Gewässer führen würde. Eine solche Entwicklung wird im Lichte von Art. 38a GSchG, Art. 41d GSchV und § 119 Abs. 1 BauG zwar durchaus angestrebt, die Umsetzung der Strategie gehört aber primär zu den Aufgaben des Kantons.