Auch die ratio legis schliesst es nicht aus, Ersatzeindolungen im Hinblick auf die Kompensationspflicht anders zu behandeln als Neueindolungen, die einen unerwünschten Zustand zusätzlich verschärfen. Wirft man einen Blick in die Materialien, erhellt daraus, dass mit der Kompensationspflicht in § 119 Abs. 2 Satz 2 BauG beabsichtigt wurde, dass die eingedolten Strecken gesamthaft nicht mehr zunehmen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes, 5397, S. 45; Protokoll der Spezialkommission Baugesetzrevision des Grossen