GSchG zulässigen Eindolungen einzuschränken. § 119 Abs. 2 BauG handelt dem Wortlaut zufolge von "neuen" Eindolungen. Es gibt mit Bezug auf eine grammatikalische Auslegung des Wortlauts der Bestimmung keinen Anhaltspunkt dafür, dass davon auch die Erneuerung bzw. der Ersatz bestehender Eindolungen erfasst sein könnte. Auch die ratio legis schliesst es nicht aus, Ersatzeindolungen im Hinblick auf die Kompensationspflicht anders zu behandeln als Neueindolungen, die einen unerwünschten Zustand zusätzlich verschärfen.