38 Abs. 2 GSchG gilt. Die Tatbestände für eine Ausnahme vom Eindolungsverbot dürfen durch das kantonale Recht nicht erweitert werden (HÄUPTLI- SCHWALLER, a.a.O., § 119 N 12). Die Bewilligung für neue Eindolungen ist gemäss § 119 Abs. 2 Satz 2 BauG nach Möglichkeit davon 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 129