Das Leitungstrassée – so der Bericht weiter – werde zum Ende der Bauarbeiten neu verlegt, so dass die Leitung in der erforderlichen Kapazität wiederhergestellt werde. Im Situationsplan der ARA A. und in den Querschnitten des neuen Klärblockes sei ersichtlich, dass innerhalb des Areals der Kläranlage A. keine Platzreserven für eine Freilegung dieser Leitung bestünden. Aufgrund dieser Ausführungen sowie der Baueingabepläne steht somit einerseits fest, dass vorliegend eine Ersatz- 128 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019