Unter den Begriff der Ausbesserungen fällt auch der Ersatz einzelner untergeordneter Elemente. Wird aber umgekehrt derart in die bestehende Substanz eingegriffen, dass das Bestehende im Verhältnis zu den neuen Elementen als untergeordnet erscheint, wird von einem Ersatz zu sprechen sein, der einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 lit. e bedarf (FRITZSCHE, a.a.O., Art. 38 N 20). Mit der Formulierung der "nicht möglichen" offenen Wasserführung meint das Gesetz nicht eine absolute Unmöglichkeit. Technisch ist jede Offenlegung möglich.