1.3.4. Das Rekursgericht ist somit im Ergebnis zu Recht auf die Beschwerden der Beschwerdegegnerin gegen die Entscheide des Kirchenrats eingetreten, selbst wenn die dazu gegebene Begründung (Verbesserung der Beschwerden unter Einhaltung der rechtmässig 208 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 wiederhergestellten Nachfristen) qualifiziert fehlerhaft, insbesondere willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig wäre. 2019 Vollstreckung 209 XI. Vollstreckung