Insofern kann ihr von vornherein keine verweigerte Mitwirkung (bei der Feststellung des Sachverhalts) zum Vorwurf gemacht werden, die unter Umständen ebenfalls dazu führen kann, dass auf Begehren nicht eingetreten werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG). Insgesamt gab es für das Rekursgericht keinen Grund, auf die Beschwerden der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten, weder versäumte Nachfristen (zur Behebung einer blossen Ordnungswidrigkeit) noch die Verletzung von Mitwirkungspflichten. 1.3.4.