dann, wenn ein Nichteintreten – wie im vorliegenden Fall – mit dem Verlust materieller Ansprüche verbunden ist. Die Unangemessenheit eines Nichteintretensentscheids erhellt ferner daraus, dass die angefochtenen Entscheide auch durch Aktenvorlage seitens des Kirchenrats beizubringen gewesen wären. Immerhin hat die Beschwerdegegnerin die angeforderten Entscheide innerhalb der ihr wiederhergestellten Nachfristen eingereicht. Insofern kann ihr von vornherein keine verweigerte Mitwirkung (bei der Feststellung des Sachverhalts) zum Vorwurf gemacht werden, die unter Umständen ebenfalls dazu führen kann, dass auf Begehren nicht eingetreten werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG).