Da die Pflicht zur Beilage des mit einer Beschwerde angefochtenen Entscheids eine Ordnungsvorschrift (und nicht Gültigkeitsvoraussetzung) darstellt, durfte zwar das Rekursgericht bzw. dessen juristischer Sekretär der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels ansetzen, mithin sie dazu auffordern, die angefochtenen Entscheide des Kirchenrats innert einer bestimmten Frist einzureichen. Auf die Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerden bei versäumter Nachfrist hätte jedoch verzichtet werden müssen, nachdem eine solche Säumnisfolge im Falle einer blossen Ordnungswidrigkeit als unangemessen ausscheidet, vor allem