ermöglichen, wäre ein Nichteintreten unangemessen streng und überdies mit der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) nicht vereinbar. In einem solchen Fall hat die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten zu entscheiden und dabei das Verhalten des säumigen Beschwerdeführers nach Ermessen zu würdigen (ALAIN GRIFFEL, Kommentar VRG, a.a.O., § 23 N 36).