Differenzierter ist bei der Nichteinhaltung von Gültigkeitsvorschriften zu entscheiden. Fehlen Antrag oder Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen; sind Antrag und Begründung wenigstens im Ansatz vorhanden und lediglich unvollständig oder unklar, muss § 43 Abs. 3 VRPG mit der Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung zur Anwendung kommen.