Erw. 1.3.3 nachfolgend), dass das Rekursgericht ohnehin auf die Beschwerden der Beschwerdegegnerin gegen die Entscheide des Kirchenrats hätte eintreten dürfen und müssen, selbst wenn ihr die Wiederherstellung der versäumten Nachfristen zur Verbesserung ihrer Beschwerden verweigert worden wäre. 1.3.3. Beschwerden können in zweierlei Hinsicht mangelhaft sein. Ein Mangel kann entweder die Gültigkeit einer Beschwerde berühren oder bloss eine Ordnungsvorschrift verletzen. Bei der Verletzung von Ordnungsvorschriften ist eine Nachbesserung ohne weiteres zulässig. Differenzierter ist bei der Nichteinhaltung von Gültigkeitsvorschriften zu entscheiden.