Das Verwaltungsgericht sieht sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, korrigierend einzugreifen und von einer ungültigen Wiederherstellung der Nachfristen auszugehen. Im Übrigen ergibt sich bei richtiger Auslegung von § 43 Abs. 3 VRPG (vgl. dazu 206 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019