29 Abs. 1 BV feststellen. Einen prozessualen Vorteil erlangte die Beschwerdegegnerin durch die zwar ungerechtfertigte, aber nicht gerade willkürliche Fristwiederherstellung nicht, wie noch zu zeigen sein wird (siehe Erw. 1.3.3 hinten). Zudem darf die Beschwerdegegnerin wohl als prozessual unbeholfener angesehen werden als die Beschwerdeführerin, weshalb eine gewisse Bevorzugung der Beschwerdegegnerin die Waffengleichheit zwischen den Parteien erst wiederherstellen würde. Das Verwaltungsgericht sieht sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, korrigierend einzugreifen und von einer ungültigen Wiederherstellung der Nachfristen auszugehen.