Die vom Rekursgericht bzw. dessen juristischem Sekretär zu Lasten der Beschwerdeführerin begangene Gehörsverletzung hatte keine gravierenden Konsequenzen. Ein stossender Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken kann in einer Fristwiederherstellung, die weder auf einer grob falschen Sachverhaltsermittlung noch auf einer offensichtlichen Gesetzesverletzung beruht, nicht ausgemacht werden. Schliesslich lässt sich auch keine Verletzung des Fairnessgebots gemäss § 22 KV oder Art. 29 Abs. 1 BV feststellen.