Auch trägt die Beschwerdegegnerin aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein mehr als leichtes Verschulden am Fristversäumnis, weil sie ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Ermöglichung fristauslösender Zustellungen gerichtlicher Sendungen verletzt hat. Die gegenteilige Sichtweise des Rekursgerichts ist jedoch nicht dermassen sachfremd, dass eine offensichtliche Gesetzesverletzung (von Art. 148 Abs. 1 ZPO) vorliegen würde. Die vom Rekursgericht bzw. dessen juristischem Sekretär zu Lasten der Beschwerdeführerin begangene Gehörsverletzung hatte keine gravierenden Konsequenzen.