2019 Personalrecht 205 feststellung und der Rechtsanwendung leidet, kann darin noch nicht gerade ein Verstoss gegen das Willkürverbot oder andere verfassungsmässige Rechte oder Verfassungsgrundsätze erblickt werden. Es war zwar falsch, von der Beschwerdegegnerin keine Belege für ihre Auslandabwesenheit zu verlangen. Von einem groben Fehler bei der Sachverhaltsermittlung kann aber diesbezüglich deshalb nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdegegnerin den Hinderungsgrund nur glaubhaft machen, nicht strikte nachweisen musste.