a ZPO) hat sich das Rekursgericht selbstverständlich nicht hinweggesetzt. Ohne Fiktion der gültig erfolgten Zustellung der Verfügungen vom 4. April 2018 und der daraus folgenden Wirksamkeit der darin angesetzten Nachfristen hätte die Beschwerdegegnerin mit der von ihr verlangten Prozesshandlung (Einreichung der angefochtenen Entscheide des Kirchenrats innert Nachfrist) gar nicht säumig werden können und die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens auf ihre Bitte, die versäumte Prozesshandlung nachholen zu dürfen, hätte sich erübrigt.