Der Einwand des Kirchenrats, die zweiten Nachfristen seien mit den Verfügungen des juristischen Sekretärs des Rekursgerichts vom 24. April 2018 von einer hierfür sachlich unzuständigen Behörde angesetzt worden und deshalb nichtig, verdient demnach keine Zustimmung. Dies umso weniger, als das Gesamtgericht die Rechtmässigkeit der Fristwiederherstellung im Endentscheid (angefochtene Entscheide vom 16. Oktober 2018) bestätigt hat. Über die Zustellfiktion (gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) hat sich das Rekursgericht selbstverständlich nicht hinweggesetzt.