§ 9 Rekursreglement ist sodann zu entnehmen, dass der juristische Sekretär die Verfahrensleitung innehat. Folglich ist er als Instruktionsrichter zur Gewährung von Fristerstreckungen, Fristwiederherstellungen und zu weiteren prozessleitenden Entscheiden befugt. Der Einwand des Kirchenrats, die zweiten Nachfristen seien mit den Verfügungen des juristischen Sekretärs des Rekursgerichts vom 24. April 2018 von einer hierfür sachlich unzuständigen Behörde angesetzt worden und deshalb nichtig, verdient demnach keine Zustimmung.