Der juristische Sekretär des Rekursgerichts ist gemäss § 1 Abs. 1 und 2 und § 6 des Reglements für das Rekursgericht vom 9. November 2011 (Rekursreglement; SRLA 233.300) vollwertiges Mitglied des fünfköpfigen Richtergremiums (ohne Ersatzmitglieder). Seine Stellung und Funktion ist nicht mit derjenigen eines Gerichtsschreibers vergleichbar, der an den Urteilsberatungen bloss beratende Stimme hat. § 5 Rekursreglement besagt nicht, dass in Abweichung von § 47 Abs. 2 VRPG alle prozessleitenden Anordnungen vom Rekursgericht in corpore beschlossen werden müssen. § 9 Rekursreglement ist sodann zu entnehmen, dass der juristische Sekretär die Verfahrensleitung innehat.