Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz sachlich zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (GOZZI, a.a.O, Art. 149 N 2). Die sachliche Zuständigkeit für das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerden ans Rekursgericht lag somit bei diesem. Damit ist aber noch nicht gesagt, 204 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019