149 N 7 und 10). Er änderte nichts daran, dass das Rekursgericht im Urteilszeitpunkt die Einhaltung der Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde als Sachurteilsvoraussetzung prüfen und sich in diesem Rahmen mit dem Einwand (des Kirchenrats) der versäumten Nachfrist bzw. der Unrechtmässigkeit der Fristwiederherstellung auseinandersetzen musste und sich tatsächlich auch damit auseinandergesetzt hat. In diesem Sinne wurde die Gehörsverletzung noch im Verfahren vor dem Rekursgericht geheilt. Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz sachlich zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (GOZZI, a.a.