Die Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin wiegt indessen nicht besonders schwer. Im Rahmen der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort hatte sie Gelegenheit, sich zur gewährten Wiederherstellung der Nachfrist zu äussern und deren Rechtmässigkeit zu bestreiten. Der Wiederherstellungsentscheid als solcher bzw. die zweite Nachfristansetzung war prozessleitender Natur (GOZZI, a.a.O., Art. 149 N 7 und 10).