149 ZPO verpflichtet das Gericht dazu, der Gegenpartei (des Wiederherstellungsgesuchs) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alsdann muss das Gericht die geltend gemachten Wiederherstellungsgründe prüfen. Hierzu ist allenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (GOZZI, a.a.O., Art. 149 N 5). Dazu hätte im vorliegenden Fall gehört, dass das Rekursgericht, da es auf den Wiederherstellungsgrund der Auslandabwesenheit abstellte, von der Beschwerdegegnerin die oben angeführten Reisebelege eingefordert hätte. Die Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin wiegt indessen nicht besonders schwer.