land, ihre dortigen Übernachtungen und ihre Teilnahme an der besagten Konferenz hätte beibringen können. Ohne entsprechende Belege existieren keinerlei objektive Anhaltspunkte für die von ihr behauptete Auslandabwesenheit. Des Weiteren ist in formeller Hinsicht zu bemängeln, dass die Beschwerdeführerin nicht schon vor Ansetzung der zweiten Nachfrist mit Verfügungen vom 24. April 2018 zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Wiederherstellung der Nachfrist angehört wurde. Art. 149 ZPO verpflichtet das Gericht dazu, der Gegenpartei (des Wiederherstellungsgesuchs) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.