Das Argument, das Verschulden der Beschwerdegegnerin wiege auch deshalb gering, weil sie die Konsequenzen einer versäumten Nachfrist nicht gekannt habe, ist nicht stichhaltig, nachdem sie noch nicht einmal wusste, dass ihr eine Nachfrist angesetzt worden war. In dieser Konstellation ist ihr Verschulden allein daran zu messen, ob ihr die Unkenntnis der Nachfristansetzung (mit Androhung von Säumnisfolgen) zum Vorwurf gemacht werden kann.