sen). Diese Obliegenheit besteht auch oder sogar erst recht dann, wenn eine Partei häufig auslandabwesend ist. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin bewusst war, wann Ostergerichtsferien sind, und dass sie deswegen nicht mit Zustellungen von Gerichtsverfügungen in diesem Zeitraum rechnete. Das Argument, das Verschulden der Beschwerdegegnerin wiege auch deshalb gering, weil sie die Konsequenzen einer versäumten Nachfrist nicht gekannt habe, ist nicht stichhaltig, nachdem sie noch nicht einmal wusste, dass ihr eine Nachfrist angesetzt worden war.