Die Abwesenheit einer Partei im Zeitpunkt einer (fiktiven) Zustellung kann eine Wiederherstellung rechtfertigen, soweit die Partei keine Kenntnis des hängigen Verfahrens hatte. Weiss die Partei hingegen vom laufenden Verfahren, so muss sie mit Zustellungen von Gerichtsverfügungen rechnen und ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass trotz ihrer Abwesenheit eine Zustellung der entsprechenden Unterlagen vollzogen und allfällige Fristen eingehalten werden können (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 148 N 23 mit Hinwei- 202 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019