An die Voraussetzung einer Wiederherstellung sind höhere Anforderungen zu stellen als für die Erstreckung einer Frist oder Verschiebung eines Erscheinungstermins. Als Grundsatz muss gelten, dass nur ausserordentliche Gründe zu Fristwiederherstellungen führen dürfen (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I [Artikel 1–149 ZPO], Bern 2012, Art. 148 N 11). Die Abwesenheit einer Partei im Zeitpunkt einer (fiktiven) Zustellung kann eine Wiederherstellung rechtfertigen, soweit die Partei keine Kenntnis des hängigen Verfahrens hatte.