1.3.2. Der Beschwerdeführerin und dem Kirchenrat ist darin beizupflichten, dass die Wiederherstellung der Nachfrist (durch Einräumung einer zweiten Nachfrist) in verschiedener Hinsicht nicht rechtens war. Dabei steht im Vordergrund, dass das Verschulden der Beschwerdegegnerin am Fristversäumnis nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden kann. An die Voraussetzung einer Wiederherstellung sind höhere Anforderungen zu stellen als für die Erstreckung einer Frist oder Verschiebung eines Erscheinungstermins.