Würde man der Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ein mittelschweres bis schweres Verschulden anrechnen, stünde dies in keinem vernünftigen Verhältnis zu den daraus resultierenden Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde und damit Verlust der von ihr geltend gemachten Ansprüche). Insofern sei der Beschwerdegegnerin zu Recht nochmals eine Nachfrist zur Einreichung der verlangten Unterlagen eingeräumt worden. 1.3.2. Der Beschwerdeführerin und dem Kirchenrat ist darin beizupflichten, dass die Wiederherstellung der Nachfrist (durch Einräumung einer zweiten Nachfrist) in verschiedener Hinsicht nicht rechtens war.