len während längerer Zeit im Ausland aufhalte. Es entspreche den Gepflogenheiten, dass Anwälte ihre Absenzen jeweils den Gerichten meldeten, um fristauslösende Zustellungen zu verhindern. Von einer Nichtjuristin könne man jedoch nicht dasselbe erwarten. Hinzu komme, dass die Verfügungen vom 4. April 2018 während der Ostergerichtsferien zugestellt worden seien. Würde man der Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ein mittelschweres bis schweres Verschulden anrechnen, stünde dies in keinem vernünftigen Verhältnis zu den daraus resultierenden Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde und damit Verlust der von ihr geltend gemachten Ansprüche).