Das Verschulden der Beschwerdegegnerin am Fristversäumnis sei als leicht einzustufen. Von den ihr mit den Verfügungen vom 4. April 2018 erstmals angedrohten Konsequenzen einer versäumten Nachfrist habe sie keine Kenntnis gehabt. Ihr Verschulden wäre anders zu beurteilen, wenn sie diese Verfügungen entgegengenommen und die angesetzte Nachfrist dennoch verpasst hätte. Es treffe zwar zu, dass eine Partei nach Einleitung eines Verfahrens mit Zustellungen durch das Gericht rechnen müsse.