Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 reichte die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Entscheide ein. In den hier angefochtenen Entscheiden vom 16. Oktober 2018 begründete das Rekursgericht das Ansetzen einer zweiten Nachfrist damit, dass sich versäumte Fristen grundsätzlich wiederherstellen liessen. Die Voraussetzungen dafür seien in § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 ZPO geregelt. Danach könne eine versäumte Frist (durch Gewährung einer Nachfrist) wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Das Verschulden der Beschwerdegegnerin am Fristversäumnis sei als leicht einzustufen.