Für den Fall des Fristenversäumnisses wurde der Beschwerdegegnerin (unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 [richtig: 3] VRPG) das Nichteintreten auf ihre Beschwerden angedroht. Als die Beschwerdegegnerin die Nachfrist unbenützt verstreichen liess und sich nach Ablauf zuerst telefonisch, dann mit Schreiben vom 21. April 2018 für das Fristversäumnis entschuldigte und geltend machte, sie sei von Anfang bis Mitte April 2016 auf Konzertreise in Ungarn und Deutschland gewesen, setzte ihr der juristische Sekretär mit Verfügungen vom 24. April 2018 eine weitere zehntägige Nachfrist an. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 reichte die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Entscheide ein.