lich beizulegen sind und die Eingabe zu unterzeichnen ist. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend, ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Gestützt auf diese Bestimmung ordnete der juristische Sekretär des Rekursgerichts mit den Verfügungen vom 4. April 2018 an, dass die Beschwerdegegnerin dem Rekursgericht innert zehn Tagen die beiden angefochtenen Entscheide des Kirchenrats in vollständiger Kopie sowie allfällige Beweismittel (Urkunden, Belege etc.) einzureichen hat. Für den Fall des Fristenversäumnisses wurde der Beschwerdegegnerin (unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 [richtig: 3]